10 Dies habe der langjährigen bernischen Praxis entsprochen. Erst gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 habe der Kanton Bern diese Praxis geändert. Es könne keine Rede davon sein, dass bereits bei Urteilsfällung bekannt gewesen sei, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring bei einer teilbedingt ausgesprochenen Strafe von 30 Monaten nicht zur Anwendung kommen könne (pag. 2387 f.).