Ferner sei bei Urteilsfällung bereits bekannt gewesen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Electronic Monitoring für teilbedingte Freiheitsstrafen nicht in Frage komme (pag. 2381). Der Beschuldigte weist in der Replik vom 12.10.2016 darauf hin, zum Zeitpunkt des Urteils vom 20.1.2016 sei das Electronic Monitoring im Kanton Bern gestützt auf den damals geltenden Art. 3 Abs. 1 Bst. b der bernischen Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring auch beim unbedingt zu vollziehenden Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe zugelassen worden.