Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne dies nicht Anlass zur Senkung des Strafmasses um sechs Monate sein. Denn das Electronic Monitoring werde von den Strafvollzugsbehörden angeordnet und richte sich nach spezialpräventiven Gesichtspunkten. Die Strafhöhe werde hingegen vom Gericht bestimmt und richte sich nach dem Verschulden. Ferner sei bei Urteilsfällung bereits bekannt gewesen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Electronic Monitoring für teilbedingte Freiheitsstrafen nicht in Frage komme (pag. 2381).