Der Beschuldigte habe sich zwar seit Eröffnung des Strafverfahrens wohl verhalten, dies dürfe allerdings erwartete werden und wirke sich neutral aus. Im Übrigen könne der Verlust der wirtschaftlichen Existenz nicht ins Gewicht fallen, wenn sich der Täter diese wirtschaftliche Existenz gerade durch seine Taten aufgebaut habe (pag. 2380). Die Vorinstanz habe sich in der schriftlichen Entscheidbegründung nicht zum Electronic Monitoring geäussert. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne dies nicht Anlass zur Senkung des Strafmasses um sechs Monate sein.