Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschuldigten könne auch von keinem kooperativen Verhalten gesprochen werden. Die Schuldanerkennung von CHF 400‘000.00 sei bereits in der Bemessung der Strafhöhe miteinbezogen worden. Die dreijährige Verfahrensdauer sei aufgrund der 11 Delikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nicht unverhältnismässig lang und könne deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte habe sich zwar seit Eröffnung des Strafverfahrens wohl verhalten, dies dürfe allerdings erwartete werden und wirke sich neutral aus.