Die jeweiligen Strafen für die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs von 2 bzw. 5 Monaten seien deshalb angemessen (pag. 2379 f.). Bezüglich der Täterkomponenten seien die einschlägigen Vorstrafen immerhin als Vergehen zu qualifizieren und würden Parallelen zum vorliegenden Fall aufweisen. Ausserdem habe die Vorinstanz die Vorstrafen nur ganz marginal straferhöhend berücksichtigt. Sie habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder geständig noch reuig gewesen sei, sondern vielmehr versucht habe, die Schuld zu externalisieren. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschuldigten könne auch von keinem kooperativen Verhalten gesprochen werden.