Das Motiv dafür sei die Zurverfügungstellung des Geldes zu Gunsten der D.________GmbH und deren Geschäfte mit der F.________AG gewesen. Die Kontoverschiebung in der Höhe von CHF 89‘688.00 sei erst getätigt worden, als der Beschuldigte die Schwindelgründung bereits vollzogen und das Geld der D.________GmbH zur Verfügung gestellt gehabt habe, mithin das Ziel erreicht worden sei. Die Zahlung zeuge damit weder von Reue, noch lasse sie die Schwindelgründung in einem besseren Licht erscheinen. Damit sei weder die subjektive noch die objektive Tatschwere gemindert. Die jeweiligen Strafen für die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs von 2 bzw. 5 Monaten seien deshalb angemessen (pag.