9 Monaten für die ungetreue Geschäftsbesorgung sei deshalb angemessen (pag. 2379). Den Tatbestand der Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH resp. deren Gläubiger habe der Beschuldigte erfüllt, indem er deren Stammkapital unmittelbar nach der Gründung zu unternehmensfremden Zwecken wieder abgezogen und die Gesellschaft damit missbräuchlich unterkapitalisiert habe. Er habe damit eine Schwindelgründung begangen. Das Motiv dafür sei die Zurverfügungstellung des Geldes zu Gunsten der D.________GmbH und deren Geschäfte mit der F.________AG gewesen.