Im Übrigen könne der Beschuldigte aus dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls von der ungetreuen Geschäftsbesorgung profitiert habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der D.________GmbH sei ein Schaden in der Höhe von rund CHF 218‘000.00 entstanden, der von jemandem habe getragen werden müssen. Davon betroffen seien auch die Drittgläubiger gewesen, denen hierdurch Haftungssubstrat entzogen worden sei. Im Rahmen des Konkurses der D.________GmbH seien Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 800‘000.00 ungedeckt geblieben. Die Strafe von 7