Insgesamt erweise sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Veruntreuung damit als angemessen. Der enge Konnex zum Sachverhalt der Veruntreuung sei bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________GmbH berücksichtigt worden. Konsequenterweise sei die Vorinstanz auch dort bloss von einem leichten Verschulden ausgegangen und habe die Strafhöhe im untersten Achtel der maximalen Strafhöhe angesetzt und von diesem Achtel nur die Hälfte asperiert. Im Übrigen könne der Beschuldigte aus dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls von der ungetreuen Geschäftsbesorgung profitiert habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten.