Die Vorinstanz habe sämtliche relevanten Strafzumessungsgründe berücksichtigt. Aufgrund des insgesamt leichten Verschuldens sei die Einsatzstrafe auch im unteren Drittel des Strafrahmens von maximal fünf Jahren geblieben. Bezüglich der fehlenden Deutsch- und Buchhaltungskenntnisse habe die Vorinstanz klar festgehalten, dass der Beschuldigte die Verantwortung für eine korrekte Buchhaltung trage und bei eigenem Unvermögen eine geeignete Drittperson hierzu hätte beauftragen müssen. Er könne sich nicht hinter diesen Vorwänden verstecken. Insgesamt erweise sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Veruntreuung damit als angemessen.