Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Vorinstanz habe sich bei der Veruntreuung zum Nachteil der C.________AG nicht lediglich schematisch auf den Deliktsbetrag gestützt. Daneben sei sie auch auf den eloquenten und guten Redefluss des Beschuldigten, das untätig bleiben der C.________AG und der F.________AG, den direkten Vorsatz, die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sowie auf die Zumutbarkeit der Senkung seines Lebensstandards zur Vermeidung der Tat eingegangen. Die Vorinstanz habe sämtliche relevanten Strafzumessungsgründe berücksichtigt.