Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme das Electronic Monitoring für den Beschuldigten nun nicht mehr in Frage. Dies vermöge aber nichts daran zu ändern, dass das erstinstanzliche Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Vollzug in Form des Electronic Monitoring ausgegangen sei und dies einen nicht unerheblichen Einfluss auf das ausgesprochene Strafmass gehabt habe. Dies gelte es auch oberinstanzlich zu berücksichtigen (pag. 2369). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Vorinstanz habe sich bei der Veruntreuung zum Nachteil der C.________AG nicht lediglich schematisch auf den Deliktsbetrag gestützt.