Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen sei, der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten werde in einer Strafvollzugsanstalt erfolgen. Vielmehr habe der zuständige Gerichtspräsident während der mündlichen Urteilseröffnung vom 20.1.2016 ausdrücklich davon gesprochen, dass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring vollzogen werden könne. Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme das Electronic Monitoring für den Beschuldigten nun nicht mehr in Frage.