8 henden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz gelitten, womit sich die Täterkomponenten insgesamt strafmildernd [recte: strafmindernd] auswirken würden. Eine Reduktion von 1 1/2 Monaten erscheine angemessen. Damit sei eine Gesamtstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen (pag. 2368). Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug seien ohne weiteres erfüllt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen sei, der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten werde in einer Strafvollzugsanstalt erfolgen.