Nach der Gründung sei der Gesellschaft damit auch wieder Kapital zugeführt worden. Damit sei eine Asperation um einen Monat angemessen. Nach Berücksichtigung dieser Umstände sei eine Strafe von maximal 25 1/2 Monaten angemessen. Bezüglich der Täterkomponenten könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorstrafen allerdings nicht straferhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um Vorstrafen mit Bagatellcharakter handle. Der Beschuldigte sei ferner einsichtig, reuig und wolle seine Fehler wiedergutmachen.