Es treffe zu, dass der Unrechtsgehalt der Misswirtschaft zum Nachteil der D.________GmbH teilweise bereits im Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung enthalten sei, was zu einer Reduktion der Asperation führe. Bei der Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH habe die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juli bis November 2012 noch diverse Zahlungen auf das Konto der E.________GmbH getätigt habe, wobei sich die Gutschriften auf insgesamt CHF 89‘688.00 belaufen hätten (pag. 1234 ff.). Nach der Gründung sei der Gesellschaft damit auch wieder Kapital zugeführt worden.