Beim betrügerischen Konkurs sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte dem Konkursamt nach der Konkurseröffnung noch CHF 26‘000.00 zurücküberwiesen habe. Für dieses Delikt sei eine Asperation von maximal 2 Monaten angebracht. Es treffe zu, dass der Unrechtsgehalt der Misswirtschaft zum Nachteil der D.________GmbH teilweise bereits im Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung enthalten sei, was zu einer Reduktion der Asperation führe.