Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr G.________ nur bis im November 2010 Gesellschafter der D.________GmbH gewesen, das Delikt aber während der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 4.9.2012 begangen worden sei. Während der längeren Deliktsperiode sei damit nur noch die Ehefrau des Beschuldigten, welche von den Zahlungen ihres Ehemannes und dem gemeinsamen Lebensunterhalt profitiert habe, Gesellschafterin gewesen. Eine Asperation von maximal 3 Monaten sei ausreichend (pag. 2367). Beim betrügerischen Konkurs sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte dem Konkursamt nach der Konkurseröffnung noch CHF 26‘000.00 zurücküberwiesen habe.