Dies zeige deutlich, dass das finanzielle Ausmass dieser Angelegenheit für die beiden Grossunternehmen gering gewesen sei. Der Beschuldigte sei weder der deutschen Sprache mächtig noch verfüge er über eine Ausbildung im Bereich der Buchhaltung. Seine kriminelle Energie sei gering gewesen. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheine daher angemessen. Der Handlungsunwert der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei grösstenteils bereits in der Veruntreuung enthalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr G.______