Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Veruntreuung, sei schematisch aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags festgesetzt worden, ohne genügend zu berücksichtigen, dass sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden leicht seien. Die C.________AG und die F.________AG seien trotz Kenntnis der Sachlage und der Höhe der ausstehenden Forderungen über eine sehr lange Zeit nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgegangen. Dies zeige deutlich, dass das finanzielle Ausmass dieser Angelegenheit für die beiden Grossunternehmen gering gewesen sei.