7 6. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte führt aus, dass die von der Vorinstanz festgelegte Strafe zu hoch ausgefallen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Deliktsbetrag nur ein Gesichtspunkt unter mehreren. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Veruntreuung, sei schematisch aufgrund der Höhe des Deliktsbetrags festgesetzt worden, ohne genügend zu berücksichtigen, dass sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden leicht seien.