II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Schuldsprüche blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag. 2229 ff., S. 16 ff.; pag. 2241 ff., S. 28 ff.; pag. 2264 f., S. 51 f.; pag. 2269 ff., S. 56 ff.; pag. 2281 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen.