398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit