II.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (für den Schuldspruch nach Ziff. II.7 des erstinstanzlichen Dispositivs wurde die rechtskräftige Übertretungsbusse festgelegt). Die Verfügungen bezüglich des DNA-Profils und den übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 f. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2210) sind der Rechtskraft nicht zugänglich und demzufolge von der Kammer neu zu verfügen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art.