2209) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II, Verurteilungsziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2209), die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2209) sowie die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2210). Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Sanktion für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (für den Schuldspruch nach Ziff.