4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.1.2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtskräftig sind die Einstellung (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2208), die Schuldsprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2208), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. II, Verurteilungsziffer 2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2209) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff.