5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22.9.2016 die folgenden Anträge (pag. 2377 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.01.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1.1. das Verfahren gegen A.________ wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis 20.01.2013 in Wabern und evtl. anderswo eingestellt wurde. 1.2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen