2365 ff.). Mit Eingabe vom 22.9.2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 2376 ff.). Fürsprecherin B.________ reichte sodann am 12.10.2016 die Replik ein (pag. 2386 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17.10.2016 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 2393). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17.10.2016 den Schriftenwechsel als geschlossen (pag. 2394 f.). Fürsprecherin B.________ reichte am 23.1.2017 die Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren ein (pag. 2396 f.)