406 Abs. 1 Bst. a StPO und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist, die Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 2326 f.; pag. 2329 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23.5.2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 2332 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 2359 f.; pag. 2363 f.) reichte Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 23.8.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 2365 ff.).