Er beantragte, in den unangefochtenen Punkten die Rechtskraft festzustellen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit Probezeit von 2 Jahren verurteilt zu werden und die Festsetzung des amtlichen Honorars. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; pag. 2323 f.). Die Verfahrensleitung verfügte am 4.5.2016 bzw. 9.5.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 Bst.