7. der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 21.01.2013 bis zum 18.03.2015 in Wabern und evtl. anderswo; und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 Abs. 1, 325 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.