Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 135 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischer Konkurs etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.1.2016 (PEN 2015 230) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 20.1.2016 Folgendes (pag. 2207 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis 20.01.2013 in Wabern und evtl. anderswo, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.12.2009 bis 04.09.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo, zum Nachteil der C.________AG; 2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo, zum Nachteil der D.________GmbH; 3. des betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 21.12.2010 in Wa- bern und evtl. anderswo; 4. der Misswirtschaft, mehrfach begangen 4.1. in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern und evtl. anderswo, zum Nachteil der D.________GmbH resp. deren Gläubiger; 4.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. anderswo, zum Nachteil der E.________GmbH resp. deren Gläubiger; 5. der Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 09.01.2012 in Bern und evtl. anderswo; 5.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 06.01.2012 in Bern und evtl. anderswo; 6. des Unterlassens der Buchführung, mehrfach begangen 6.1. in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern und evtl. anderswo; 6.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. anderswo; 7. der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 21.01.2013 bis zum 18.03.2015 in Wabern und evtl. anderswo; und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 Abs. 1, 325 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 21‘250.00 und Auslagen von CHF 317.00, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘567.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 8'000.00 Auftritt Staatsanwältin an HV CHF 1'250.00 Kosten des Gerichts CHF 12'000.00 Total CHF 21'250.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 217.00 Kanzleiauslagen CHF 100.00 Total CHF 317.00 III. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil vom 05.10.2010 des Untersu- chungsrichteramtes III Bern-Mittelland wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 95.00 200.00 CHF 19'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'161.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'161.50 CHF 1'612.90 Auslagen ohne MWST CHF 180.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'954.40 volles Honorar CHF 23'750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'161.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 24'911.50 CHF 1'992.90 Auslagen ohne MWSt CHF 180.00 Total CHF 27'084.40 nachforderbarer Betrag CHF 5'130.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘954.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 5‘130.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 V. Weiter wird beschlossen: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 20.1.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 28.1.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 2313). Mit Berufungserklärung vom 2.5.2016 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Bemessung der Strafe. Er beantragte, in den unangefochtenen Punkten die Rechtskraft festzustellen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Mona- ten mit Probezeit von 2 Jahren verurteilt zu werden und die Festsetzung des amtli- chen Honorars. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; pag. 2323 f.). Die Verfahrensleitung verfügte am 4.5.2016 bzw. 9.5.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO und setzte der General- staatsanwaltschaft Frist, die Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 2326 f.; pag. 2329 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23.5.2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 2332 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 2359 f.; pag. 2363 f.) reichte Fürspreche- rin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 23.8.2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 2365 ff.). Mit Eingabe vom 22.9.2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 2376 ff.). Fürsprecherin B.________ reichte sodann am 12.10.2016 die Replik ein (pag. 2386 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17.10.2016 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 2393). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17.10.2016 den Schriftenwechsel als geschlossen (pag. 2394 f.). Fürsprecherin B.________ reichte am 23.1.2017 die Honorarnote für das oberin- stanzliche Verfahren ein (pag. 2396 f.) Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 10.6.2016 (pag. 2354 f.) sowie der Leumundsbericht vom 8.6.2016 (pag. 2338 ff.) eingeholt. 4 3. Anträge der Parteien In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23.8.2016 stellte Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die nachfolgenden Anträge (pag. 2365 f.): 1. Es sei festzustellen, dass folgende Teile des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: 1.1. Verfahrenseinstellung gemäss Ziffer I; 1.2. Schuldsprüche gemäss Ziffer II; 1.3. Übertretungsbusse gemäss Ziffer II 2; 1.4. Entscheid über die Verfahrenskosten (Ziffer II 3) und Anwaltskosten (Ziffer IV); 1.5. Entscheid über Einstellung des Widerrufsverfahrens gemäss Ziffer III; 1.6. Weitere Verfügungen gemäss Ziffer V. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. 4. Die Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer auch im oberinstanzlichen Verfahren als amtliche Anwältin beizuordnen. 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich fest- zusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 22.9.2016 die folgenden Anträge (pag. 2377 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.01.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1.1. das Verfahren gegen A.________ wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis 20.01.2013 in Wabern und evtl. an- derswo eingestellt wurde. 1.2. A.________ schuldig gesprochen wurde wegen 1.2.1. Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.12.2009 bis 04.09.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo, zum Nachteil der C.________AG, 1.2.2. ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo, zum Nachteil der D.________GmbH, 1.2.3. betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 21.12.2010 in Wabern und evtl. anderswo, 1.2.4. Misswirtschaft, mehrfach begangen 1.2.4.1. in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern und evtl. anderswo, zum Nachteil der D.________GmbH resp. deren Gläubiger, 1.2.4.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. anderswo, zum Nachteil der E.________GmbH resp. deren Gläubiger, 5 1.2.5. Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfach begangen 1.2.5.1. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 09.01.2012 in Bern und evtl. anderswo, 1.2.5.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 06.01.2012 in Bern und evtl. anderswo, 1.2.6. Unterlassens der Buchführung, mehrfach begangen 1.2.6.1. in der Zeit von ca. 09.03.2009 bis 04.09.2012 in Wabern und evtl. anderswo, 1.2.6.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. anderswo, 1.2.7. ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 21.01.2013 bis zum 18.03.2015 in Wabern und evtl. anderswo. 2. A.________ sei zu verurteilen 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teil- strafe von 24 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen, 2.2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 3 Tage festzusetzen, 2.3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.1.2016 wurde vom Be- schuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtskräftig sind die Einstellung (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2208), die Schuldsprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2208), die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. II, Verurteilungsziffer 2 des erst- instanzlichen Dispositivs, pag. 2209) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten (Ziff. II, Verurteilungsziffer 3 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2209), die Regelungen betreffend Widerrufsverfahren (Ziff. III des erstinstanz- lichen Dispositivs, pag. 2209) sowie die amtliche Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2210). Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Sanktion für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1 bis Ziff. II.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (für den Schuldspruch nach Ziff. II.7 des erstin- stanzlichen Dispositivs wurde die rechtskräftige Übertretungsbusse festgelegt). Die Verfügungen bezüglich des DNA-Profils und den übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.1 f. des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2210) sind der Rechtskraft nicht zugänglich und demzufolge von der Kammer neu zu verfügen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit 6 den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Be- rufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden, einschliesslich der Drogenmenge im Fall von Betäubungsmittelhandel (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Delikte Bezug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Schuldsprüche blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag. 2229 ff., S. 16 ff.; pag. 2241 ff., S. 28 ff.; pag. 2264 f., S. 51 f.; pag. 2269 ff., S. 56 ff.; pag. 2281 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls unangefochten geblieben. Daher kann auch hier integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2239 ff., S. 26 ff.; pag. 2250 ff., S. 37 ff.; pag. 2266 ff., S. 53 ff.; pag. 2274 ff., S. 61 ff.; pag. 2283 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). IV. Strafzumessung 5. Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Strafzumessung insgesamt zu folgendem Er- gebnis (pag. 2286 ff., S. 73 ff.; pag. 2300, S. 87 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung): Tatbestand Höhe der Strafe Asperation Veruntreuung 18 Monate ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht 7 Monate 4 Monate betrügerischer Konkurs 5 Monate 3 Monate Misswirtschaft z.N. der D.________GmbH 1 Monat ½ Monat Misswirtschaft z.N. der E.________GmbH 2 Monate 1 ½ Monate Erschleichen einer Falschbeurkundung 2 Monate 1 ½ Monate Unterlassen der Buchführung 2 Monate 1 ½ Monate Täterkomponenten insgesamt neutral Total 30 Monate 7 6. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte führt aus, dass die von der Vorinstanz festgelegte Strafe zu hoch ausgefallen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der De- liktsbetrag nur ein Gesichtspunkt unter mehreren. Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die Veruntreuung, sei schematisch aufgrund der Höhe des De- liktsbetrags festgesetzt worden, ohne genügend zu berücksichtigen, dass sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden leicht seien. Die C.________AG und die F.________AG seien trotz Kenntnis der Sachlage und der Höhe der ausstehenden Forderungen über eine sehr lange Zeit nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgegangen. Dies zeige deutlich, dass das finanzielle Ausmass dieser Angelegenheit für die beiden Grossunternehmen gering gewesen sei. Der Beschuldigte sei weder der deutschen Sprache mächtig noch verfüge er über eine Ausbildung im Bereich der Buchhaltung. Seine kriminelle Energie sei ge- ring gewesen. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheine daher angemessen. Der Handlungsunwert der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei grösstenteils bereits in der Veruntreuung enthalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Herr G.________ nur bis im November 2010 Gesellschafter der D.________GmbH ge- wesen, das Delikt aber während der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 4.9.2012 begangen worden sei. Während der längeren Deliktsperiode sei damit nur noch die Ehefrau des Beschuldigten, welche von den Zahlungen ihres Ehemannes und dem gemein- samen Lebensunterhalt profitiert habe, Gesellschafterin gewesen. Eine Asperation von maximal 3 Monaten sei ausreichend (pag. 2367). Beim betrügerischen Konkurs sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldig- te dem Konkursamt nach der Konkurseröffnung noch CHF 26‘000.00 zurücküber- wiesen habe. Für dieses Delikt sei eine Asperation von maximal 2 Monaten ange- bracht. Es treffe zu, dass der Unrechtsgehalt der Misswirtschaft zum Nachteil der D.________GmbH teilweise bereits im Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäfts- besorgung enthalten sei, was zu einer Reduktion der Asperation führe. Bei der Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH habe die Vorinstanz jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juli bis November 2012 noch diverse Zahlungen auf das Konto der E.________GmbH getätigt habe, wobei sich die Gutschriften auf insgesamt CHF 89‘688.00 belaufen hätten (pag. 1234 ff.). Nach der Gründung sei der Gesellschaft damit auch wieder Kapital zugeführt worden. Damit sei eine Asperation um einen Monat angemessen. Nach Berücksichtigung dieser Umstände sei eine Strafe von maximal 25 1/2 Mona- ten angemessen. Bezüglich der Täterkomponenten könne auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Vorstrafen allerdings nicht straferhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um Vorstrafen mit Bagatellcharakter handle. Der Beschuldigte sei ferner einsichtig, reu- ig und wolle seine Fehler wiedergutmachen. So habe er eine Schuldanerkennung gegenüber der F.________AG in der Höhe von CHF 400‘000.00 unterzeichnet. Weiter habe er sich während dem laufenden Verfahren wohl verhalten und sei stets kooperativ gewesen. Er habe unter dem mit den strafbaren Handlungen einherge- 8 henden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz gelitten, womit sich die Täterkom- ponenten insgesamt strafmildernd [recte: strafmindernd] auswirken würden. Eine Reduktion von 1 1/2 Monaten erscheine angemessen. Damit sei eine Gesamtstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen (pag. 2368). Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug seien ohne weiteres erfüllt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht davon ausgegangen sei, der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten werde in einer Strafvollzugsanstalt erfolgen. Vielmehr habe der zu- ständige Gerichtspräsident während der mündlichen Urteilseröffnung vom 20.1.2016 ausdrücklich davon gesprochen, dass der unbedingte Teil der Freiheits- strafe in Form des Electronic Monitoring vollzogen werden könne. Aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme das Electronic Monitoring für den Beschuldigten nun nicht mehr in Frage. Dies vermöge aber nichts daran zu ändern, dass das erstinstanzliche Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom Voll- zug in Form des Electronic Monitoring ausgegangen sei und dies einen nicht uner- heblichen Einfluss auf das ausgesprochene Strafmass gehabt habe. Dies gelte es auch oberinstanzlich zu berücksichtigen (pag. 2369). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Vorinstanz habe sich bei der Ver- untreuung zum Nachteil der C.________AG nicht lediglich schematisch auf den Deliktsbetrag gestützt. Daneben sei sie auch auf den eloquenten und guten Rede- fluss des Beschuldigten, das untätig bleiben der C.________AG und der F.________AG, den direkten Vorsatz, die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten sowie auf die Zumutbarkeit der Senkung seines Lebensstandards zur Vermeidung der Tat eingegangen. Die Vorinstanz habe sämtliche relevanten Strafzumessungs- gründe berücksichtigt. Aufgrund des insgesamt leichten Verschuldens sei die Ein- satzstrafe auch im unteren Drittel des Strafrahmens von maximal fünf Jahren ge- blieben. Bezüglich der fehlenden Deutsch- und Buchhaltungskenntnisse habe die Vorinstanz klar festgehalten, dass der Beschuldigte die Verantwortung für eine kor- rekte Buchhaltung trage und bei eigenem Unvermögen eine geeignete Drittperson hierzu hätte beauftragen müssen. Er könne sich nicht hinter diesen Vorwänden verstecken. Insgesamt erweise sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Ver- untreuung damit als angemessen. Der enge Konnex zum Sachverhalt der Veruntreuung sei bei der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D.________GmbH berücksichtigt worden. Konsequenterweise sei die Vorinstanz auch dort bloss von einem leichten Ver- schulden ausgegangen und habe die Strafhöhe im untersten Achtel der maximalen Strafhöhe angesetzt und von diesem Achtel nur die Hälfte asperiert. Im Übrigen könne der Beschuldigte aus dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls von der ungetreuen Geschäftsbesorgung profitiert habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der D.________GmbH sei ein Schaden in der Höhe von rund CHF 218‘000.00 entstanden, der von jemandem habe getragen werden müssen. Davon betroffen seien auch die Drittgläubiger gewesen, denen hierdurch Haftungssubstrat entzogen worden sei. Im Rahmen des Konkurses der D.________GmbH seien Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 800‘000.00 ungedeckt geblieben. Die Strafe von 7 9 Monaten für die ungetreue Geschäftsbesorgung sei deshalb angemessen (pag. 2379). Den Tatbestand der Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH resp. de- ren Gläubiger habe der Beschuldigte erfüllt, indem er deren Stammkapital unmittel- bar nach der Gründung zu unternehmensfremden Zwecken wieder abgezogen und die Gesellschaft damit missbräuchlich unterkapitalisiert habe. Er habe damit eine Schwindelgründung begangen. Das Motiv dafür sei die Zurverfügungstellung des Geldes zu Gunsten der D.________GmbH und deren Geschäfte mit der F.________AG gewesen. Die Kontoverschiebung in der Höhe von CHF 89‘688.00 sei erst getätigt worden, als der Beschuldigte die Schwindelgründung bereits voll- zogen und das Geld der D.________GmbH zur Verfügung gestellt gehabt habe, mithin das Ziel erreicht worden sei. Die Zahlung zeuge damit weder von Reue, noch lasse sie die Schwindelgründung in einem besseren Licht erscheinen. Damit sei weder die subjektive noch die objektive Tatschwere gemindert. Die jeweiligen Strafen für die Misswirtschaft und den betrügerischen Konkurs von 2 bzw. 5 Mona- ten seien deshalb angemessen (pag. 2379 f.). Bezüglich der Täterkomponenten seien die einschlägigen Vorstrafen immerhin als Vergehen zu qualifizieren und würden Parallelen zum vorliegenden Fall aufweisen. Ausserdem habe die Vorinstanz die Vorstrafen nur ganz marginal straferhöhend berücksichtigt. Sie habe zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder ge- ständig noch reuig gewesen sei, sondern vielmehr versucht habe, die Schuld zu externalisieren. Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschuldigten könne auch von keinem kooperativen Verhalten gesprochen werden. Die Schuld- anerkennung von CHF 400‘000.00 sei bereits in der Bemessung der Strafhöhe mit- einbezogen worden. Die dreijährige Verfahrensdauer sei aufgrund der 11 Delikte im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nicht unverhältnismässig lang und könne deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Der Beschuldigte habe sich zwar seit Eröffnung des Strafverfahrens wohl verhalten, dies dürfe allerdings erwar- tete werden und wirke sich neutral aus. Im Übrigen könne der Verlust der wirt- schaftlichen Existenz nicht ins Gewicht fallen, wenn sich der Täter diese wirtschaft- liche Existenz gerade durch seine Taten aufgebaut habe (pag. 2380). Die Vorinstanz habe sich in der schriftlichen Entscheidbegründung nicht zum Elec- tronic Monitoring geäussert. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könne dies nicht Anlass zur Senkung des Strafmasses um sechs Monate sein. Denn das Elec- tronic Monitoring werde von den Strafvollzugsbehörden angeordnet und richte sich nach spezialpräventiven Gesichtspunkten. Die Strafhöhe werde hingegen vom Ge- richt bestimmt und richte sich nach dem Verschulden. Ferner sei bei Urteilsfällung bereits bekannt gewesen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Electronic Monitoring für teilbedingte Freiheitsstrafen nicht in Frage komme (pag. 2381). Der Beschuldigte weist in der Replik vom 12.10.2016 darauf hin, zum Zeitpunkt des Urteils vom 20.1.2016 sei das Electronic Monitoring im Kanton Bern gestützt auf den damals geltenden Art. 3 Abs. 1 Bst. b der bernischen Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring auch beim un- bedingt zu vollziehenden Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe zugelassen worden. 10 Dies habe der langjährigen bernischen Praxis entsprochen. Erst gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 habe der Kanton Bern diese Praxis geändert. Es könne keine Rede davon sein, dass bereits bei Urteilsfäl- lung bekannt gewesen sei, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring bei ei- ner teilbedingt ausgesprochenen Strafe von 30 Monaten nicht zur Anwendung kommen könne (pag. 2387 f.). 7. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0) verwiesen werden (pag. 2286 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 2 StGB), der betrügerische Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) sowie die Erschleichung ei- ner Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) sehen eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das Unterlassen der Buchführung wird hinge- gen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). Der Strafrahmen beträgt damit in casu ein Tag Geldstrafe bis zu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wobei allerdings keine Gründe vorliegen, den ordentli- chen Strafrahmen von maximal fünf Jahren zu überschreiten. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Damit wäre vor- liegend grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Auf- erlegung einer Geldstrafe möglich. Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich ge- genüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass bei der Veruntreuung aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe keine Geldstrafe zur Diskussion steht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB; Ziff. 8 hiernach). Bei einer Gesamtbetrachtung des delik- tischen Verhaltens des Beschuldigten mit den übrigen Delikten erscheint aus spe- 11 zialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweckmässigste Sankti- onsart und zur Geldstrafe vorzugswürdig. Zwischen den verschiedenen Delikten liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor. Der Beschuldigte be- ging alle Delikte aus ein- und demselben Antrieb und während der gleichen Zeit. Die von ihm gegründeten Gesellschaften waren miteinander verbunden. Die Vor- gehensweise war bei allen Delikten vergleichbar. Ferner weist der Beschuldigte ei- ne einschlägige Vorstrafe vom 5.10.2010 bezüglich Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf (AHVG, SR 831.10; vgl. pag. 2354 und Ausführungen unter Ziff. 16 hiernach). Der Beschul- digte wurde vor der Begehung der hier zur Diskussion stehenden Taten bereits zwei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Strafverfahren und die daraus erfolg- ten Geldstrafen erzielten offensichtlich keine Wirkung. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 2299, S. 86 der erstinstanzlichen Ent- scheidbegründung) kommt demnach auch die Kammer zum Ergebnis, dass für je- des einzelne Delikt nur die Freiheitsstrafe zweckmässig und verhältnismässig ist. Das Asperationsprinzip findet folglich Anwendung. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.1.2013 und somit nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten wegen Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen verurteilt (pag. 2355). Damit liegt im Vergleich zu der hier auszu- sprechenden Freiheitsstrafe keine gleichartige Sanktion vor, womit eine Zusatzstra- fe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der Veruntreuung zum Nachteil der C.________AG ausgegan- gen, zumal diese Tat über den längsten Zeitraum begangen wurde und den höchs- ten Deliktsbetrag betrifft. 12 8. Einsatzstrafe für die Veruntreuung 8.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Zwischen der F.________AG und der C.________AG bestand ein Agenturverhält- nis, bei welchem die F.________AG die Verpflichtung übernahm, gegen Provision für die C.________AG deren Dienstleistungen (Fahrkarten) zu vermitteln. Die F.________AG hatte einen Unteragenturvertrag mit der D.________GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschuldigte war. Die D.________GmbH arbeitete (als Inkas- sogehilfin im Namen und auf Rechnung der C.________AG) für den Verkauf der Fahrkarten mit dem H.________(Geschäft) in I.________(Ort) zusammen. Dort wurden die Fahrkarten an Dritte verkauft und der Verkaufserlös der D.________GmbH anvertraut. Aufgrund dieses Vertrags war der Beschuldigte bzw. die D.________GmbH verpflichtet, das Inkasso für den Verkauf der Fahrausweise zu übernehmen und den Verkaufserlös abzüglich der Provision für den Verkauf der C.________AG abzuliefern. Die F.________AG zog dabei die Fakturen ab dem Jahr 2011 als Inkassogehilfin bei der D.________GmbH ein. Der Beschuldigte leitete den der D.________GmbH anvertrauten Verkaufserlös im Umfang von CHF 260‘054.50 nicht weiter. Der Beschuldigte delinquierte in einem Zeitraum von fast drei Jahren und bezog während dieser Zeit den gesamten De- liktsbetrag von CHF 260‘054.50 für private Zwecke. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist damit doch einigermassen hoch. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die F.________AG und die C.________AG über längere Zeit nicht intervenierten bzw. nicht strafrechtlich gegen den Beschuldigten vorgingen. Für sie waren die finanziellen Einbussen wohl vergleichsweise gering. Ansonsten hätten sie früher reagiert. Es liegt damit eine Opfermitverantwortung vor, welche verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Zudem hat der Beschuldigte eine Schuld- anerkennung in der Höhe von CHF 400'000.00 unterzeichnet, was sich zusätzlich zu seinen Gunsten auswirkt. Die Art und Weise der Herbeiführung des Delikts war hingegen einfach. Der Be- schuldigte leitete während fast drei Jahren Geld, das ihm bzw. der D.________GmbH anvertraut worden war, nicht weiter. Er musste hierfür keine be- sonderen Vorkehrungen treffen, zumal er als Geschäftsführer mit Einzelzeich- nungsberechtigung alleine über die Konten verfügen konnte. Es bedurfte weder ei- ner besonderen Planung noch waren spezielle Machenschaften notwendig, um die Tat zu begehen. Durch die nicht weitergeleiteten Gelder bereicherte er sich jedoch selbst, indem er das Geld kontinuierlich für private Zwecke bezog. Sein Handeln war damit verwerflich. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im vergleichsweise gerade noch leichteren Bereich. 8.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven. Er lebte deutlich über seinen finanziellen Verhältnissen und bezog ohne Hemmungen einen beachtlichen Betrag von der D.________GmbH, um sich, seine Familie und seine Kirche zu bereichern. Die Tat wäre für den Be- 13 schuldigten ferner zweifellos vermeidbar gewesen, indem er seinen Lebensstan- dard dem ehrlich verdienten Einkommen angepasst hätte. Das subjektive Tatverschulden liegt damit ebenfalls im gerade noch leichteren Be- reich. 8.3 Konkrete Einsatzstrafe Das objektive und subjektive Tatverschulden ist damit insgesamt gerade noch im leichteren Bereich anzusiedeln. Im Verhältnis zum Strafrahmen erachtet auch die Kammer eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen. 9. Asperation für die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht 9.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte tätigte als Geschäftsführer der D.________GmbH Zahlungen im Umfang von CHF 217‘947.20 für private Zwecke. Die Gelder verwendete er für sei- nen Lebensunterhalt, private Investments und Zahlungen an Geschäftspart- ner/Angestellte in Indien. Bis zum 22.11.2010 waren G.________ und die Ehefrau des Beschuldigten, J.________, Gesellschafter der D.________GmbH. Ab dem 23.11.2010 war J.________ die einzige Gesellschafterin. Zwar profitierte J.________ als Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls von den privaten Bezügen. Daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war als Geschäftsführer nicht primär der Gesellschafterin, sondern vor allem der Ge- sellschaft an sich, dem H.________(Geschäft) und den Gläubigern der Gesell- schaft verpflichtet. Zwar ist der Unrechtsgehalt der ungetreuen Geschäftsbesor- gung mit Bereicherungsabsicht aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bereits zu einem grossen Teil in der Veruntreuung enthalten. Den- noch ist der Deliktsbetrag von CHF 217‘947.20 nicht unerheblich und die durch den Konkurs der D.________GmbH entstandene Gläubigerschädigung (Forderungen in der Höhe von CHF 786‘387.38 bzw. gemäss Kollokationsplan in der Höhe von CHF 824‘612.18) bleibt ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschuldigte delinquierte auch hier während fast drei Jahren. Er sah das Ver- mögen der D.________GmbH als sein eigenes an und bezog vom Gesellschafts- konto unbesonnen eine beachtliche Summe für private Zwecke. Dem Beschuldig- ten war es als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht allerdings ein leichtes, die privaten Bezüge zu tätigen. Sein Vorgehen brauchte weder eine besondere Planung noch musste er spezielle Hindernisse überwinden. Die Tatausführung war simpel. Der Beschuldigte hatte keinerlei Übersicht über die finanziellen Verhältnis- se der D.________GmbH und tätigte dennoch beachtliche private Bezüge. Damit handelte er verwerflich. Das objektive Tatverschulden liegt auch hier im vergleichsweise leichten Bereich. 14 9.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ferner handelte er in Bereiche- rungsabsicht, was tatbestandsimmanent ist. Seine Motive waren rein finanzieller, mithin egoistischer Natur. Er lebte einen Lebensstandard, welchen er sich eigent- lich nicht hätte leisten können. Bezüglich der Vermögensschädigung der D.________GmbH handelte der Be- schuldigte mindestens mit Eventualvorsatz. Er hatte keinerlei Übersicht über die fi- nanziellen Belange der D.________GmbH und bezog dennoch erhebliche Sum- men vom Geschäftskonto. Das Handeln des Beschuldigten wäre auch hier vermeidbar gewesen. Durch sei- nen ihm zustehenden Lohn bei der D.________GmbH hätte er bereits ein gutes Leben führen können. Dies war ihm nicht genug. Das subjektive Tatverschulden liegt im leichten Bereich. 9.3 Konkrete Asperation Nach Berücksichtigung des Gesagten und dem insgesamt leichten Tatverschulden erachtet auch die Kammer eine Strafe von 7 Monaten als angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt sich eine Aspe- ration von lediglich etwas mehr als 50%. Damit ist eine Strafe von 4 Monaten aspe- rierend hinzuzurechnen. 10. Asperation für den betrügerischen Konkurs 10.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte überwies am 2.11.2009 CHF 50‘000.00 vom Geschäftskonto der Einzelfirma «K.________» auf das Konto der D.________GmbH. Nach der Über- weisung der CHF 50‘000.00 betrug der Kontostand auf dem Geschäftskonto noch CHF 6‘605.19 – die Einzelfirma war damit nicht mehr geschäftsfähig. Nur kurze Zeit später – am 18.11.2009 – wurde über die Einzelfirma der Konkurs eröffnet. Aus dem Konkursverfahren entstand ein Verlust von CHF 42‘076.00. Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses gehört zu den Konkurs- und Betrei- bungsdelikten und will die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstre- ckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden in der Höhe von CHF 42‘076.00 zu berücksichtigen, der als nicht unbeachtlich bezeichnet wer- den muss. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns gilt zu berücksichtigen, dass die Einzel- firma des Beschuldigten nur Mittel zum Zweck war. Er habe von Anfang an eine GmbH gründen wollen. Nur weil er seine Pensionskassengelder nicht in eine GmbH habe investieren dürfen, habe er zuerst eine Einzelfirma gegründet, das Geld auf deren Konto einbezahlt und schliesslich für die Ausgaben im Zusammen- hang mit der D.________GmbH verwendet. Bereits der Gründung der Einzelfirma ging damit eine Planung voraus. Der Beschuldigte umging mit seinem Vorgehen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Auszahlung der Pensionskassengutha- ben. Zwar überwies er nach der Konkurseröffnung insgesamt CHF 26‘500.00 15 zurück an die Einzelfirma bzw. an die Konkursmasse. Daraus kann der Beschuldig- te allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei den Gläubigern dennoch ein erheblicher Verlust entstanden ist und er die Rücküberweisung erst getätigt hat, als sein Plan (die Pensionskassengelder in die D.________GmbH zu transferieren) bereits aufgegangen war. Die Vorgehensweise war heimtückisch. Allerdings bleibt zu beachten, dass es den Strafverfolgungsbehörden dank des elektronischen Zah- lungsverkehrs ein leichtes war, die Gelder zurückzuverfolgen. Der Beschuldigte kam zudem wiederum leicht an das Geld, zumal er Geschäftsführer der Einzelfirma war und über die Vermögenswerte alleine verfügen konnte. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden damit auch hier im leichten Bereich. 10.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Be- treffend die Gläubigerschädigung kann nur von einem Eventualvorsatz ausgegan- gen werden, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Die Gläubigerrechte gegenüber der Einzelfirma waren dem Beschuldigten egal. Sein einziges Ziel war, die Geschäftsgebaren der D.________GmbH zu unterstützen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 10.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem leichten Ver- schulden aus und erachtet eine Strafe von 5 Monaten als angemessen. Dabei ist auch die Asperation der Vorinstanz in der Höhe von knapp 2/3 der Strafe, ausma- chend 3 Monate, nicht zu beanstanden. 11. Asperation für die Misswirtschaft zum Nachteil der D.________GmbH 11.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist bei der Misswirtschaft nicht leicht zu bestimmen. Es kann zwar festgestellt werden, dass im Konkursverfahren Forde- rungen in der Höhe von CHF 786‘387.38 bzw. im Kollokationsplan in der Höhe von CHF 824‘612.18 geltend gemacht wurden, was zweifellos ein beträchtlicher Betrag darstellt. Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Unrechtsgehalt der Misswirtschaft allerdings zum grossen Teil bereits in der unge- treuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht abgegolten. Der Beschuldigte übernahm am 9.3.2009 mit Umfirmierung der L.________GmbH in die D.________GmbH deren Geschäftsführung. Die D.________GmbH verfügte indes zunächst nur auf dem Papier über das Stammkapital von CHF 20‘000.00. Erst am 2.11.2009 überwies der Beschuldigte CHF 50‘000.00 von seiner Einzelfir- ma an die D.________GmbH. In der Folge bezog der Beschuldigte Gelder im Um- fang von mindestens CHF 217‘947.20 für private Zwecke. Dadurch entstand der D.________GmbH ein geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Indem er kei- ne Buchhaltung führte, hatte er ferner keine Übersicht über die finanziellen Verhält- 16 nisse der D.________GmbH. Der Beschuldigte vernachlässigte seine Sorgfalts- pflichten auch, indem er keine Trennung der Geschäfte seiner Consultingtätigkeit und der Tätigkeit für den H.________(Geschäft) bzw. die C.________AG vornahm. Als alleiniger Geschäftsführer der D.________GmbH musste der Beschuldigte al- lerdings keine besonderen Vorkehrungen treffen, um wie obgenannt vorzugehen. Die Tatbegehung war relativ simpel. Insgesamt geht die Kammer damit von einem leichten Verschulden aus. 11.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die finanziellen Belange der D.________GmbH waren ihm relativ egal – seine privaten Interessen standen für ihn im Vordergrund. Die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. Trotz allem liegt auch das subjektive Tatverschulden noch im leichten Bereich. 11.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten befindet sich das Tatverschulden insgesamt im leichten Be- reich. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Strafe von einem Monat als angemessen. Aufgrund des engen zeitli- chen und sachlichen Zusammenhangs zur ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wird die Strafe nur zu 50%, d.h. mit 1/2 Monat, asperiert. 12. Asperation für die Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH 12.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Die E.________GmbH wurde durch den Beschuldigten am 18.10.2011 gegründet. Am 6.10.2011 wurden CHF 20‘000.00 vom Konto der D.________GmbH auf das Kapitaleinzahlungskonto der E.________GmbH überwiesen. Nach Abzug der Kommission von CHF 270.00 wurden am 1.11.2011 indes CHF 19‘730.00 zunächst auf das Konto der E.________GmbH und von dort gleichentags CHF 19‘000.00 zurück auf das Konto der D.________GmbH überwiesen. Auch die E.________GmbH verfügte damit nur auf dem Papier über das Stammkapital von CHF 20‘000.00. Die E.________GmbH wurde trotz ungenügender Deckung durch den Beschuldigten weitergeführt, ohne entsprechende Massnahmen zu treffen. Der Beschuldigte erstellte keine Buchhaltung und hatte damit keinen konkreten Über- blick über die finanziellen Verhältnisse der E.________GmbH. Bereits am 23.10.2012 wurde über die E.________GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkurs- verfahren (bei Schulden von ca. CHF 5‘000.00) wurde mangels Aktiven eingestellt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist in diesem Punkt unter Berücksichti- gung des Schadens damit nicht besonders gross. Die Art und Weise der Herbeiführung war simpel. Der Beschuldigte war wiederum der alleinige, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und konnte problemlos, ohne besondere Planung oder Hindernisse, über die Geschäftskonten verfügen. Er führte keine Buchhaltung und hatte damit keine Übersicht über die aktuelle finanzi- elle Lage der E.________GmbH. Der Beschuldigte handelte verwerflich, indem er sich über die gesetzlichen Regelungen unbesonnen hinwegsetzte, die Gesellschaft wiederum nur zum Zweck der Geschäftsgebaren der D.________GmbH gründete, 17 ohne die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. Zwar gingen im Zeitraum von Mai 2012 bis Oktober 2012 effektiv noch einige Zahlungen auf das Konto der E.________GmbH ein. Allerdings nur eine direkt vom Beschuldigten (am 16.7.2012 CHF 2‘000.00, pag. 1234) und nur eine von der D.________GmbH (am 7.5.2012 CHF 9‘500.00, pag. 1234). Die restlichen Zahlungen stammen von anderen Perso- nen bzw. Gesellschaften. Alle Zahlungen erfolgten ferner erst mehrere Monate nach der Schwindelgründung. Die missbräuchliche Unterkapitalisierung lag damit bereits vor, weshalb die deutlich späteren Einzahlungen nichts am Verschulden des Beschuldigten zu ändern vermögen. Das objektive Tatverschulden liegt insgesamt im leichten Bereich. 12.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Interessen der E.________GmbH als Gesellschaft ignorierte er. Bezüglich der Überschuldung der E.________GmbH kann allerdings nur von Eventualvorsatz ausgegangen werden. Für ihn war es zu- mindest absehbar, dass die Gesellschaft durch seine Handlungen zu überschulden drohte. Beweggrund war die Zurverfügungstellung des Geldes zugunsten der D.________GmbH. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 12.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden insgesamt leicht. Die Kammer erachtet – wie schon die Vorinstanz – eine Strafe von 2 Monaten für die Misswirtschaft zum Nachteil der E.________GmbH als angebracht, wenn auch relativ milde. Davon werden zirka 2/3, ausmachend 1 1/2 Monate, an die Strafe angerechnet. 13. Asperation für die mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung 13.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer die beiden Delikte der Erschlei- chung einer Falschbeurkundung als Tatgruppe behandelt. Nicht nur die Vorge- hensweise ist identisch, sondern der Beschuldigte hat auch beide Delikte gleichzei- tig, mit dem gleichen Vorsatz begangen. Sowohl die E.________GmbH als auch die M.________GmbH wurden am 18.10.2011 gegründet. Der Beschuldigte ging, vertreten durch Rechtsanwalt N.________, zur Notarin O.________, um die Gründung der E.________GmbH und der M.________GmbH vorzunehmen. In beiden Gründungsurkunden wurde festgehalten, dass ein Betrag von CHF 20‘000.00 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft auf das jeweilige Kapitaleinlagekonto einbezahlt würde. Am 6.10.2011 wurden ab dem Konto der D.________GmbH je CHF 20‘000.00 auf die Kapitaleinzahlungskonten der E.________GmbH und der M.________GmbH überwiesen. Nach Abzug der jeweiligen Kommission von CHF 270.00 wurden am 1.11.2011 CHF 19‘730.00 auf andere Konten der jeweiligen Gesellschaften und schliesslich gleichentags zurück an die D.________GmbH überwiesen. Beide Ge- sellschaften verfügten damit nur auf dem Papier über das Stammkapital. Der Be- schuldigte liess durch Notarin O.________ beurkunden, das Kapital von 18 CHF 20‘000.00 ausschliesslich zur Verfügung der E.________GmbH bzw. der M.________GmbH zu halten. In Tat und Wahrheit wollte er das Kapital aber nur kurze Zeit auf den jeweiligen Konten belassen. Damit liess der Beschuldigte die Notarin O.________ eine unrichtige Beurkundung vornehmen. Der Beschuldigte liess zudem den nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmende Sachverhalt mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt durch den Handelsregis- terführer bezüglich der E.________GmbH am 18.10.2011 resp. 15.12.2011 (Ein- gang bei Handelsregisteramt am 19.10.2011 resp. 9.1.2012) bzw. betreffend die M.________GmbH am 18.10.2011 resp. 15.12.2011 (Eingang beim Handelsregis- teramt am 19.10.2011 resp. 6.1.2012) falsch beurkunden. Der Beschuldigte hat damit zwei Urkunden und zwei verschiedene Handelsregistereinträge erschlichen. Bei den Gründungsurkunden handelt es sich um Dokumente mit erheblicher Aus- senwirkung, weil diese direkten Niederschlag im Handelsregister fanden und die Gläubiger der jeweiligen Gesellschaften darauf vertrauen durften, dass die Gesell- schaften über das notwendige Stammkapital verfügten. Das Erfolgsunrecht ist da- her nicht zu bagatellisieren. Die Art und Weise der Herbeiführung der Tat ist absolut deliktstypisch. Der Be- schuldigte hat gegenüber der Notarin falsche Behauptungen aufgestellt, diese aber nicht noch mit weiteren gefälschten Urkunden unterlegt. Mit anderen Worten han- delt es sich um eine einfache Lüge. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte gleich zwei Urkunden bei der Notarin erschlich und damit zwei Gesellschaften mit falschen Tatsachen ins Handelsregister eintragen liess. Das objektive Tatverschulden liegt damit aber immer noch im leichten Bereich. 13.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht. Der Beschuldig- te hatte von Anfang an die Absicht, das Stammkapital wieder abzuziehen. Als Be- weggrund fungierte einzig das Geschäftsgebaren der D.________GmbH. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden liegt auch hier im leichten Bereich. 13.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden insgesamt leicht. Die von der Vorin- stanz ausgesprochen Strafe von 2 Monaten erachtet die Kammer im Vergleich zum Strafrahmen vorliegend als passend. Davon sind 1 1/2 Monate asperierend an die Strafe hinzuzurechnen. 14. Asperation für die mehrfache Unterlassung der Buchführung 14.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Auch die beiden Schuldsprüche der Unterlassung der Buchführung werden als Tatgruppen beurteilt. Es entsprach dem prinzipiellen Geschäftsgebaren des Be- schuldigten, keine Buchhaltung zu führen und keine Jahresrechnung zu erstellen. Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung gehört wie der Tatbestand des betrügerischen Konkurses zu den Konkurs- und Betreibungsdelikten und will die In- teressen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil 19 der Rechtspflege schützen. Indem der Beschuldigte über eine längere Zeitspanne, das heisst während rund 2 1/2 Jahren bzw. einem Jahr keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte und dadurch die Vermögenslage der D.________GmbH sowie der E.________GmbH immer weniger ersichtlich wurde, verletzte er das mit Art. 166 StGB geschützte Rechtsgut in beachtlichem Umfang. Von einer Bagatelle kann nicht mehr gesprochen werden. Mangels ordentlicher Buchführung hatte der Beschuldigte keinen Überblick mehr über die Finanzgänge beider Gesellschaften. Der Beschuldigte bewahrte sämtliche Daten ohne jegliche Auflistung in Kisten auf. Obwohl er verschiedene Gesellschaften führte, kümmerte er sich nicht um die Buchhaltung. Der Beschuldigte kann sich weder hinter seinen fehlenden Deutsch- noch hinter den fehlenden Buchhaltungskenntnissen verstecken. Als Geschäftsfüh- rer trug er die Verantwortung für eine ordentliche Buchführung und hätte aufgrund des eigenen Unvermögens eine geeignete Drittperson beauftragen müssen. Er handelte allerdings mit eher geringer krimineller Energie. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging es wesentlich über das zur Verwirklichung des Tat- bestands Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte unterliess es schlicht, eine ordent- liche Buchhaltung zu führen oder eine fachlich qualifizierte Drittperson mit der Buchhaltung zu betrauen. Der Beschuldigte blieb allerdings trotz mehrmaliger Hin- weise auf die Buchführung untätig. Weder dem Treuhänder der F.________AG (P.________AG) betreffend Unteragenturvertrag mit der D.________GmbH noch der ehemaligen Revisionsstelle der D.________GmbH (Q.________AG) liess er die notwendigen Unterlagen zukommen. Insgesamt geht die Kammer auch hier von einem leichten objektiven Tatverschul- den aus. 14.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Beweggründe sind nicht gänzlich ge- klärt. Die Ursachen für das Unterlassen der ordentlichen Buchführung dürften im nachlässigen Geschäftsgebaren des Beschuldigten sowie in der fehlenden Einsicht hinsichtlich der Bedeutung einer ordentlichen Buchführung liegen. Innere oder äus- sere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskon- form zu verhalten und die Buchhaltung ordentlich zu führen, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. 14.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Verschuldens erachtet die Kammer eine Strafe von 2 Monaten als verschuldensangemessen. Damit sind 1 1/2 Monate asperierend an die Gesamtstrafe anzurechnen. Nach dem Gesagten resultiert nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 30 Monaten. 15. Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 2300 ff., S. 87 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): 12.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse 20 A.________ ist in Indien bei seinen Eltern, Grosseltern und mit seinen zwei Brüdern aufgewachsen. Sein Vater verstarb im Jahre 2003, die Mutter lebt noch. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschul- digte eine glückliche Kindheit verbracht. Mit sechs Jahren begann A.________ in der Kirche zu arbei- ten (Musik spielen, Messen vorbereiten). Das Verhältnis zu seiner Familie und der Familie seiner Ehe- frau ist gemäss eigenen Angaben sehr gut und der Beschuldigte pflegt regelmässigen Kontakt, seit er in der Schweiz wohnhaft ist. A.________ besucht seine in Indien lebende Familie jedes Jahr während zwei bis vier Wochen. In der Schweiz hat der Beschuldigte keine Verwandten. Ende des Jahres 2000 reiste A.________ in die Schweiz ein und wohnte vorerst während neun Monaten in R.________. Im Jahre 2001 reiste seine jetzige Ehefrau in die Schweiz ein, worauf sie nach S.________ zogen. A.________ hat eine heute 13-jährige Tochter und einen siebenjährigen Sohn. Nach der obligatori- schen Schulzeit besuchte A.________ während zwei Jahren eine Privatschule, vergleichbar mit ei- nem Gymnasium. Anschliessend absolvierte er eine sechsmonatige Lehre als Elektriker, um ansch- liessend ein- bis fünftägige Kurse im Bereich Projekt-, Programm- und Servicemanagement zu besu- chen. A.________ arbeitete hiernach bei mehreren Firmen als Projekt-, Programm- und Servicema- nager in der Elektronik-, Kommunikations- und Internetbranche. Zudem war er bei diversen Firmen als CEO, Manager und Direktor tätig, bevor er sich bereits in Indien selbständig gemacht hat. In der Schweiz arbeitete A.________ im Jahre 2001 zunächst während drei Jahren als Projektmanager für T.________AG und U.________AG. In den Jahren 2003 bis 2008 war er bei „V.________AG “ und „W.________Inc.“ als Projektmanager tätig. Im Jahre 2009 hat er sich schliesslich selbständig ge- macht. Der Beschuldigte schätzt sich selbst als ehrliche, aufrichtige, freundliche und hilfsbereite Per- son ein. Er ist Christ, glaubt an Gott und betet so oft wie möglich. In seiner Freizeit betreibt der Be- schuldigte gerne Fitness, liest Gesundheits- und Glaubensbücher und unternimmt viel mit seiner Fa- milie (pag. 1856 ff., 1996 ff., 2053 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18.01.2016 gab A.________ an, momentan Unternehmensberater für Gesellschaften zu sein. Er habe eine neue GmbH, die „X.________GmbH“, gegründet. Er arbeite zu 100% als Consulter und könne damit im Jahre 2016 und 2017 ein Einkommen von ungefähr einer halben Million Schweizerfranken netto ver- dienen. Er habe momentan ungefähr CHF 800‘000.00 Schulden. Er bezahle für seine Familie und die Familie seiner Frau monatlich zwischen CHF 500.00 bis 1‘000.00. Seiner geschäftlichen Zukunft sehe er positiv entgegen. Er sei zufrieden mit seinem Berufsleben und seiner Familie und sei glücklich, in der Schweiz zu sein. Er wolle mit seiner Arbeit seine Familie und Wohltätigkeitsorganisationen unter- stützen. In den Jahren seit 2012 habe er finanzielle Unterstützung im Umfang von monatlich ca. CHF 3‘000.00 bis 4‘000.00 durch Freunde und die Kirche erhalten. Sie hätten keine Sozialhilfe oder Arbeitslosengelder bezogen und auch kein Geld entlehnt, sondern sich mit wenig Geld durchgeschla- gen (pag. 2169, Z. 15 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten ist insoweit unauffällig. A.________ weist drei Vorstrafen im unteren Geldstrafenbereich auf (pag. 2041 f.). Die Vorstrafe we- gen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betrifft eine Zweckentfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von gut CHF 700.00. Insoweit lässt sich eine Parallele zum vorliegenden Verfahren ziehen. Nichtsdestotrotz sind die Vorstrafen nur ganz marginal straferhöhend zu berücksichtigen. 12.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war weder geständig noch einsichtig oder reuig. A.________ versuchte viel mehr, die Schuld zu externalisieren. Dies ist aber sein gutes Recht und darf nicht negativ gewertet werden. Zu Gute zu halten ist A.________ hingegen der Abschluss einer Vereinbarung mit der F.________AG und einer darin enthaltenen Schuldanerkennung über CHF 400‘000.00 anlässlich der Hauptverhand- lung. Dieser Punkt ist leicht strafmindernd zu würdigen. 21 12.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist durchschnittlich. Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wirkt sich die Vorstrafe betreffend Widerhand- lung gegen das AHVG leicht straferhöhend aus. Zwar handelt es sich bei der Zweckentfremdung abgezogener Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von rund CHF 700.00 um ein Delikt im Bagatellbereich. Aufgrund der deutlichen Parallelen zum Verhalten der hier zu beurteilenden Delikte wirkt sich die Vorstrafe dennoch leicht erhöhend aus. Ferner kann keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte ein- sichtig oder reuig wäre. Der Beschuldigte hat sein Verhalten während dem laufen- den Strafverfahren verharmlost, hat die Schuld externalisiert und sich zu den straf- rechtlichen Handlungen berechtigt gefühlt. Insbesondere aus den nachfolgenden Aussagen ergibt sich beispielhaft, dass der Beschuldigte weder einsichtig noch reu- ig ist: «Ich habe das Geld nie veruntreut» (pag. 175, Z. 117), «Wie bereits bei einer der früheren Anhörungen gesagt, waren die Zahlungsprobleme auf ein Problem im Finanzsystem der F.________AG zurückzuführen» (pag. 198, Z. 113 f.; ähnlich in pag. 2172, Z. 15 ff.), «Ich hatte immer eine Übersicht über das, was eingegangen oder ausgegeben wurde – zumindest mehr oder weniger» (pag. 268, Z. 276 f.), «Das Bargeld, welches einging, habe ich ausgegeben. Ich wollte das geschuldete Geld in die Firmen zurückbezahlen und zwar mit dem Geld aus dem 12 Millionen Vertrag, aber das kam nicht zu Stande» (pag. 269, Z. 312 ff.), «Aus meiner Sicht habe ich die D.________AG genügend finanziert» (pag. 334, Z. 292), «Ich habe meine Verantwortung wahrgenommen, […]» (pag. 336, Z. 380), oder «Ich befolgte die schweizerischen Regeln» (pag. 2181, Z. 5). Es scheint auch nicht, dass der Beschuldigte besonders viel aus dem vorliegenden Verfahren gelernt hat, zumal er direkt wieder eine neue Gesellschaft gegründet hat (pag. 2339; pag. pag. 2169, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte weist denn auch bereits hochstaplerische Züge auf, wenn er heute bei seinem Geschäftsgebaren und ohne buchhalterische Kenntnisse eine Consulting-Firma betreiben will. Der Beschuldigte hat effektiv eine Schuldanerkennung gegenüber der F.________AG in der Höhe von CHF 400‘000.00 unterzeichnet. Dem Betreibungs- registerauszug (pag. 2346 ff.) bzw. dem Verlustschein-Journal (pag. 2352) kann al- lerdings keine gute Zahlungsmoral des Beschuldigten entnommen werden. Erst im Februar und April 2016 sind neue Forderungen verlustig geworden (pag. 2351; pag. 2352). Die Schuldanerkennung wirkt sich damit nur leicht strafmindernd aus. Das Wohlverhalten des Beschuldigten kann sich nur neutral auf die Strafe auswir- ken, zumal ein solches erwartet wird. Ferner kann der Beschuldigte nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, indem er geltend macht, er habe unter dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz gelitten. Entgegen der Meinung der Verteidigung wirken sich diese Umstände nicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat sich den Ver- lust seiner wirtschaftlichen Existenz selber zuzuschreiben, indem er über seinen fi- nanziellen Verhältnissen lebte und dies nur durch sein deliktisches Verhalten er- möglicht wurde. Seine so erwirtschaftete Existenz hing damit unmittelbar mit den 22 deliktischen Handlungen zusammen, weshalb der Verlust dieser nicht strafmin- dernd berücksichtigt werden kann. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit – wohlwollend gemessen – ge- rade noch neutral aus. 16. Konkrete Strafe In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz somit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als sachgerecht. Die Verteidigung bringt vor, bei der Festsetzung der Strafe sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils davon ausgegan- gen sei, der Beschuldigte könne den unbedingten Teil seiner teilbedingten Strafe mittels Electronic Monitoring vollziehen. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17.3.2016 sei dies nun nicht mehr möglich. Das von der ersten Instanz ausgesprochene Strafmass sei jedoch im Hinblick auf die Vollzugsform des Electronic Monitorings erfolgt. Mit dieser Argumentation kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte verkennt, dass die Festlegung der Strafe nach dem Tatverschul- den und den Täterkomponenten zu beurteilen ist. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe durchaus verschulden- sangemessen ist. Die allfällige Vollzugsform spielt bei der Festlegung des Straf- masses keine Rolle. Es würde ferner die Kompetenz der Strafgerichte überschrei- ten, die Vollzugsform oder Vollzugseinrichtung zu bestimmen. Diese Verfügungs- befugnis obliegt einzig der dafür zuständigen kantonalen Behörde. Die neue bun- desgerichtliche Rechtsprechung zum Electronic Monitoring vermag daran nichts zu ändern. Nachfolgend stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB. Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann vollumfänglich auf die erstinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2302 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die vorliegende Strafe von 30 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Vorausset- zungen von Art. 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von min- destens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich wei- terer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er hat sich allerdings seit den hier zu beurteilen- den Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen. Der Kammer sind keine Umstände bekannt, welche klar und offensichtlich gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden. Allerdings ist der Beschuldigte nach wie vor in der Unternehmensberatung tätig. Er habe eine neue Gesellschaft gegründet, die X.________GmbH (vgl. pag. 2342; pag. 2339 bzw. pag. 2169, Z. 15 ff.). Dies, obwohl ihm die erforderlichen Kenntnis- 23 se zur Geschäftsführung offensichtlich fehlen. Erstaunlich ist insbesondere seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, wie er sich seine Zukunft vorstelle: «Meine Zukunft sieht gut aus. Ich habe mein Geschäft seit 10 Jahren aufgebaut und habe gearbeitet. Ich habe meine Kunden und habe Abkommen/Verträge unterschrieben. Ich werde weitere Verträge unterschreiben. Diese Verträge werden mir das ganze Leben lang helfen» (pag. 2170, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte scheint folglich seinen beruflichen Weg trotz der vorliegenden Delikte und Schwierigkeiten in der Position als Geschäftsführer nicht ändern zu wollen. Das alleine reicht jedoch noch nicht, um prinzipiell eine ungünstige Progno- se anzunehmen. Dem Beschuldigten ist damit der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren. Gestützt Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu voll- ziehende Teil in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgesetzt. Ei- ner strengeren Regelung steht bekanntlich das Verschlechterungsverbot entgegen. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 21‘567.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21‘250.00 und Auslagen von CHF 317.00 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). Mangels Berufung in den entsprechenden Urteilspunkten erwuchs die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Dementsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘000.00 zu tragen. 18. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Die Festsetzung des von der Vorinstanz bemessenen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, ausmachend CHF 21‘954.40, bzw. die entspre- chende Nachzahlungspflicht von CHF 5‘130.00, ist in Rechtskraft erwachsen. Fürsprecherin B.________ beantragte, sie sei dem Beschuldigten auch für das oberinstanzliche Verfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren im Rahmen der StPO; eine erneute Beiordnung als amtliche Verteidigerin ist oberinstanzlich demnach nicht notwendig. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin B.________ am 23.1.2017 ein Honorar von insgesamt CHF 4‘372.15 geltend (15.75 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘937.50, zuzüglich Auslagen von CHF 110.80 und Mehrwertsteuer von CHF 323.85; pag. 2396 f.). Die geforderte Entschädigung ist angemessen. Fürsprecherin B.________ wird allerdings nur für den amtlichen 24 Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Der Beschuldigte untersteht der ge- setzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VI. Verfügungen Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 1866). Das Bundesamt hat das erstellt DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit zu löschen. Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________) die vorzeitige Zustim- mung zur Löschung erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilGesetz, DNA-ProfilG; SR 363). Ebenso wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftragge- bende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt) vom 20.1.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ betreffend der Anschuldigung der ordnungs- widrigen Führung der Geschäftsbücher, angeblich begangen in der Zeit von ca. Februar 2012 bis 20.1.2013 in Wabern und evtl. anderswo ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1.12.2009 bis 4.9.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo zum Nachteil der C.________AG; 2.2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 4.9.2012 in Wabern, St.-Imier und evtl. anderswo zum Nachteil der D.________GmbH; 2.3. des betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 21.12.2010 in Wabern und evtl. anderswo; 2.4. der Misswirtschaft, mehrfach begangen 2.4.1. in der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 4.9.2012 in Wabern und evtl. anderswo zum Nachteil der D.________GmbH resp. deren Gläubiger; 2.4.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. an- derswo zum Nachteil der E.________GmbH resp. deren Gläubiger; 2.5. der Erschleichung einer Falschbeurkundung, mehrfach begangen 2.5.1. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 9.1.2012 in Bern und evtl. anderswo; 2.5.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 6.1.2012 in Bern und evtl. anderswo; 26 2.6. des Unterlassens der Buchführung, mehrfach begangen 2.6.1. in der Zeit von ca. 9.3.2009 bis 4.9.2012 in Wabern und evtl. anderswo; 2.6.2. in der Zeit von ca. 18.10.2011 bis 23.10.2012 in Wabern und evtl. an- derswo; 2.7. der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, begangen in der Zeit vom 21.1.2013 bis zum 18.3.2015 in Wabern und evtl. anderswo; 3. A.________ in Anwendung der Art. 47, 106, 325 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verur- teilt wurde: 3.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage; 3.2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 21‘250.00 und Auslagen von CHF 317.00, insgesamt ausmachend CHF 21‘567.00 (ohne Kosten für die amtliche Ent- schädigung); 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil vom 5.10.2010 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 5. das amtliche Honorar seiner Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das erstin- stanzliche Verfahren auf CHF 21‘954.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt und verfügt wurde, dass A.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘130.00, zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 bis Ziff. I.2.6.2 hiervor und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 163 Ziff. 1, 165 Ziff. 1, 166, 253 Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO 27 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; davon sind 6 Monate zu vollziehen; für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3'150.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 110.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'260.80 CHF 260.85 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'521.65 volles Honorar 250.00 CHF 3'937.50 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 110.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'048.30 CHF 323.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'372.15 nachforderbarer Betrag CHF 850.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3‘521.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 850.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Ebenso wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behör- de erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 28 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der F.________AG, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ (nur im Dispositiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv; sobald rechtskräftig) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv und Begründung; sobald rechtskräftig) - dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (Dispositiv und Begründung; sobald rechtskräftig) Bern, 15. Februar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 29