23 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘526.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘102.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (art. 69 StGB). 2. Die Kunststofftropfen ab Wand (Ass-Nr. 2) und der Sicherheitshinweis (Ass-Nr. 5) werden ad acta eingezogen.