I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 8. November 2014 in C.________ und anderswo durch Besitz zum Eigenkonsum von Cannabisblüten und Haschisch, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung.