VI. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (art. 69 StGB). Die Kunststofftropfen ab Wand (Ass-Nr. 2) und der Sicherheitshinweis (Ass-Nr. 5) werden ad acta eingezogen. Die Grab- und Vergleichskerzen (Ass-Nr. 1,3 und 4) werden nach Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)