Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘119.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘483.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (vgl. Ziff. III. Urteilsdispositiv).