20 stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘000.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011).