106 StGB verbunden werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Mit dem Verlust ihrer geliebten Tiere und den finanziellen Folgen, welche die Beschuldigte zu tragen haben wird, ist die Beschuldigte genügend bestraft, weshalb auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe verzichtet wird. Die Beschuldigte wird somit zusammenfassend zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, total ausmachend CHF 600.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.