272), weshalb der Tagessatz zu korrigieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei mittellosen Tätern von einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00 auszugehen (BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184; bestätigt in Urteil des BGer 6B_610/2009 E. 1.3). Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren sind vorliegend ohne weiteres erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.