Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb vorliegend eine Geldstrafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen ist. Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes von CHF 70.00 von einem Nettoeinkommen von CHF 2‘900.00 ausgegangen (pag. 187, 223). Die Beschuldigte erzielt jedoch aktuell kein Einkommen mehr und verfügt auch nicht über Vermögen (pag. 272), weshalb der Tagessatz zu korrigieren ist.