14. Strafmass, Strafart und Strafvollzug Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB; Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom Urteil vom 25. Juli 2013). Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb vorliegend eine Geldstrafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen ist.