Seither hat sie sich wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Die Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt Während dem ganzen Verfahren zeigte sie sich über den Tod ihrer Tiere sehr betroffen. Jedoch stritt sie eine Sorgfaltspflichtverletzung stets ab und war daher weder reuig noch einsichtig. Dies ist jedoch vom Recht der Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt und nicht zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen.