Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche Sorgfalt aufzubringen, d.h. die Kerze nach dem Anzünden während der gesamten Brenndauer unter Kontrolle zu halten bzw. sie aktiv vor dem Einschlafen auszulöschen und so den Brand zu vermeiden. Das Tatverschulden kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als mittelschwer eingestuft werden. Mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und mit einer Strafe von 60 Strafeinheiten zu verknüpfen.