18 Nachteil entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 35‘000.00. Zum Nachteil vom Mitbewohner F.________ entstand ein Sachschaden von ca. 10‘000.00. Des Weiteren wurden die Gegenstände der Beschuldigten in der Höhe von ca. CHF 25‘000.00 beschädigt. Laut Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei bei ihrem Hab und Gut sogar ein weitaus grösserer Schaden entstanden, für den sie aufkommen müsse. Weiter sind durch den Brand zudem vier Ratten und ein Kaninchen zu Tode gekommen.