11. Überprüfung durch die Kammer Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 18 der Urteilsbegründung, pag. 222). Die Beschuldigte hat sich des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 12. Tatkomponenten Der entstandene Sachschaden ist vorliegend beachtlich. Der Gesamtschaden wurde im Anzeigerapport vom 14. November 2014 auf ca. 70‘000.00 geschätzt (pag. 3). Es wurde die Wohnung des Eigentümers H.________ beschädigt, zu seinem