Angesichts der möglicherweise minimen Kleinstflamme, des Flutlichts der Strassenlaterne sowie der Lichter der elektronischen Anlagen in der Wohnung hätte sie aktiv in den Kunststoffbecher schauen müssen, ob die Kerze tatsachlich erloschen war resp. die Kerze auslöschen müssen. Mit der gebotenen Sorgfalt und damit dem Kontrollieren bzw. Auslöschen der Kerze wäre der Brand vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte hat damit fahrlässig gehandelt. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst. IV. Strafzumessung