10. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222 Abs. 1 StGB Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist vollständig und korrekt, weshalb darauf verweisen wird (erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 219 – pag. 221.). Die Verteidigung machte erneut geltend, dass die Beschuldigte keine Kenntnisse der Sicherheitshinweise auf dem Beipackzettel hatte, wonach die Kerzen nur im Freien, auf stabilem Untergrund, in entsprechenden Lampen und ausser Reichweite von Tieren verwendet werden dürften. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es keine Rolle spielt, ob die Beschuldigte den Sicherheitshinweis kannte.