Da die Beschuldigte dann eingeschlafen ist, hat sie die Kerze nicht mehr aktiv kontrolliert oder gelöscht, auch nicht am Morgen beim Toilettengang oder beim definitiven Aufstehen. Bei einer Restbrenndauer von ca. 14h 12min. hat die Kerze somit am Morgen des 11. November 2014 beim Verlassen der Wohnung um ca. 6.00 Uhr noch gebrannt und durch das Abtropfen in die Käfigeinrichtung das Feuer anschliessend entfacht. 17 III. Rechtliche Würdigung