16 positioniert war, in Frage, hierfür liefern die BEX-Berichte und die Aussagen der Beschuldigten ein solides Beweisfundament. Hinzu kommt, dass andere Brandursachen, wie oben dargelegt, auszuschliessen sind. Die Kammer geht zusammengefasst davon aus, dass die Beschuldigte die Kerze am Abend des 10. November 2014 um 17.00/17.30 Uhr angezündet hat. Da die Beschuldigte dann eingeschlafen ist, hat sie die Kerze nicht mehr aktiv kontrolliert oder gelöscht, auch nicht am Morgen beim Toilettengang oder beim definitiven Aufstehen.